Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ergänzt das Prostitutionsgesetz von 2002. Ziel ist es, die soziale und rechtliche Situation von Prostituierten weiter zu stärken und mehr Sicherheit zu bieten. Bereits 2002 wurde durch das Prostitutionsgesetz Folgendes geregelt:
- Legalisierung der Prostitution
- Zugang von Prostituierten zum Gesundheitssystem
- Strafrechtliche Maßnahmen gegen:
- Menschenhandel
- Zwangsprostitution
- Handlungen gegen den Willen von Prostituierten
Die Bundesregierung hat jedoch weiteren Nachbesserungsbedarf festgestellt. Dieser wird nun mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umgesetzt.
Wer ist betroffen?
Das neue Gesetz betrifft:
- Prostituierte
- Kunden von Prostituierten
- Betreiber von Prostitutionsgewerben (z. B. Bordelle, Clubs, Agenturen)
Änderungen für Prostituierte
1. Anmeldepflicht
- Prostituierte sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vorab bei der zuständigen Behörde anzumelden.
- Die Behörde stellt eine Anmeldebescheinigung oder eine Aliasbescheinigung (anonymisiert) aus.
- Diese Bescheinigung muss vor Tätigkeitsbeginn vorliegen und immer mitgeführt werden. Sie ist bei Kontrollen oder gegenüber Betreibern vorzuzeigen.
2. Beratungsgespräch
- Vor der Anmeldung ist ein Beratungsgespräch verpflichtend.
- Inhalt des Gesprächs:
- Informationen zu gesundheitlichen und branchenspezifischen Risiken.
- Prüfung der persönlichen Reife der antragstellenden Person.
- Auf Basis des Gesprächs entscheidet die Behörde über die Ausstellung oder Ablehnung der Bescheinigung.
3. Maßnahmen bei Zwangslagen
- Falls eine Zwangslage oder Ausbeutung festgestellt wird, kann die Behörde weitere Maßnahmen einleiten.
Änderungen für Betreiber von Prostitutionsgewerben
1. Erlaubnispflicht
- Betreiber benötigen eine behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
- Für Stellvertreter ist eine zusätzliche Stellvertretererlaubnis erforderlich.
- Gründe für die Verweigerung oder Entziehung der Erlaubnis:
- Beschäftigung von Prostituierten gegen deren Willen.
- Vorstrafen oder Zugehörigkeit zu verbotenen Gruppierungen in den letzten 5 Jahren.
2. Betriebskonzepte
- Betreiber müssen ein Betriebskonzept vorlegen, das auch ein Sicherheitskonzept enthält.
- Das Konzept umfasst Maßnahmen zur Sicherheit und Hygiene in den Räumlichkeiten.
3. Kondompflicht
- Kondompflicht für alle sexuellen Handlungen.
- Werbung mit Begriffen wie „GV ohne“, „AV ohne“ oder „OV ohne“ ist verboten.
4. Weitere Pflichten
- Auswahl und Kontrolle:
- Kein Einlass für Personen unter 18 Jahren.
- Keine Beschäftigung von Personen, die unter Zwang arbeiten.
- Dokumentationspflicht:
- Alle Zahlungen müssen in Echtzeit quittiert werden.
- Angaben wie Name (bzw. Alias), Betrag und Tätigkeitstage müssen am selben Tag dokumentiert werden.
- Dokumente müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt und danach vernichtet werden.
- Hinweis- und Kontrollpflicht:
- Betreiber sind verpflichtet, Prostituierte auf die Anmeldepflicht hinzuweisen und die Gültigkeit der Bescheinigungen zu prüfen.
Weitere wichtige Themen
Hier findest du weitere Informationen zu den wichtigsten Begriffen des ProstSchG: